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Anmelde- und Teilnahmebedingungen

Anmeldung und Freizeitbedingungen zum herunterladen.

Anmelde- und Teilnahmebedingungen für Ferienfreizeiten bzw. Kinder- und Jugendreisen des Kirchenkreises Hildesheimer Land-Alfeld

1. Teilnahme

Teilnahmeberechtigt bei den Freizeiten, Lagern und Fahrten ist der ausgeschriebene Personen­kreis. Die Altersgrenzen in der Ausschreibung sind bindend. Über Ausnahmen entscheidet die jeweilige Leitung. Die Reiseteilnehmer werden darauf hingewiesen, dass auch die Freizeit-, La­ger-, und Fahrtenarbeit der Kirche ihre Ausrichtung durch das Evangelium Jesu Christi erfährt. Trotz Berücksichtigung der Wünsche junger Menschen und bei allem Verständnis für eine groß­zügige Gestaltung von Freizeiten, Lagern und Fahrten wird von den Teilnehmern der Wille zur Einfügung in eine Gemeinschaft erwartet. Die Weisungen der Freizeitleitung sind zu befolgen.

2. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung wird dem ev.-luth. Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld als Veranstalter der Ferienfreizeit der Abschluss eines Reisevertrags aufgrund der in der Ausschreibung ge­nannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten. Der/Die Anmeldende ist an sein/ihr Angebot für die Dauer von 14 Tagen ab dessen Eingang beim Veranstalter gebunden.

Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular oder auf elektronischem Wege (Anmeldung über kkjd-hila.de) Anmeldungen per Telefon wer­den nicht angenommen. Bei Minderjährigen ist sie von einem Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Mit der Übersendung einer Teilnahmebestätigung des Veranstalters an den/die Anmeldende/n kommt der Reisevertrag zustande. Sollte die Freizeit bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der/die Anmeldende umgehend be­nachrichtigt.

3. Bezahlung

Eine Anzahlung in Höhe von 20% des Teilnahmebetrages pro angemeldete/n Teilnehmer/in ist bis spätestens eine Woche nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des Veranstalters sowie des Sicherungsscheins fällig. Der restliche Teilnahmebeitrag ist, sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, spätestens drei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit fällig. Zah­lungen sind auf das Konto des Veranstalters

Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld

IBAN: DE13 2595 0130 0007 0097 74

BIC: NOLADE21HIK (Kreissparkasse Hildesheim)

zu leisten. Der Veranstalter bittet, beim Verwendungszweck der Zahlung unbedingt die in der Ausschreibung angegebene Freizeitnummer und den Namen des/der Teilnehmenden anzuge­ben. Barzahlungen werden vom Veranstalter nicht entgegen genommen.

4. Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen

Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestäti­gung sowie dieser Bedingungen. 

Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Dem/Der Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z. B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnah­me, spezielle Nahrungsbedürfnisse) des/der Teilnehmenden erforderlich ist. Er/Sie verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationen auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehe­nen Formular mitzuteilen.

Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmenden zumutbar sind. Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5% hat der Veranstalter den/der Anmeldenden unverzüglich, spätes­tens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Der/Die Anmeldende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er/Sie hat dieses Recht un­verzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Teilnahme eines/einer Ersatzreisenden

Der/die Teilnehmende kann sich bis zum Beginn der Ferienfreizeit durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und seiner/ihrer Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anord­nungen entgegenstehen. In diesem Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 berechnet.

6. Rücktritt des Anmeldenden vor Reisebeginn

Der/Die Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit vom Reisevertrag zurücktre­ten, der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einem Personensorgeberechtig­ten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Fahrpreises ist keine Rücktrittserklärung.

Tritt der/die Anmeldende vom Reisevertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die Ferien­freizeit nicht an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine ge­troffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Ver­wendung der Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt:

a) Gruppen-Busreisen (Reisebus oder Kleinbus/Bulli)

 | bis 31 Tage vor Fahrtbeginn:  | 5 % des Reisepreises
 | bis 14 Tage vor Fahrtbeginn:  | 30 % des Reisepreises
 | bis 7 Tage vor Fahrtbeginn:  | 50 % des Reisepreises
 | ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn:  | 65 % des Reisepreises
 | ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn:  | 80 % des Reisepreises
 | und bei Nichtantritt zur Fahrt:  | 90 % des Reisepreises

b) Gruppen-Flugreisen und Gruppen-Zugreisen

 | bis 31 Tage vor Fahrtbeginn:  | 20 % des Reisepreises
 | bis 14 Tage vor Fahrtbeginn:  | 35 % des Reisepreises
 | bis 7 Tage vor Fahrtbeginn:  | 50 % des Reisepreises
 | ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn:  | 65 % des Reisepreises
 | ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn:  | 80 % des Reisepreises
 | und bei Nichtantritt zur Fahrt:  | 90 % des Reisepreises

c) Reisen mit eigener Anreise und sonstige Reisen

 | bis 31 Tage vor Fahrtbeginn:  | 5 % des Reisepreises
 | bis 14 Tage vor Fahrtbeginn:  | 20 % des Reisepreises
 | bis 7 Tage vor Fahrtbeginn:  | 40 % des Reisepreises
 | ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn:  | 50 % des Reisepreises
 | ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn:  | 60 % des Reisepreises
 | und bei Nichtantritt zur Fahrt:  | 90 % des Reisepreises
Dem/Der Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden gerin­ger oder höher ist als die pauschale Entschädigung.

7. Rücktritt des Veranstalters vor Reisebeginn

Der Veranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten 

a) wenn der/die Anmeldende die Teilnehmerinformationen ungeachtet der ihm/ihr hierfür ge­setzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veran­stalter einreicht.

b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmerinformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsfüh­rung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für die/den Teilnehmenden, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.

c) wenn der/die Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem/den vom Ver­anstalter mitgeteilten Vorbereitungstag/en teilnimmt.

d) wenn der/die Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht ein­hält, insbesondere der Teilnahmebeitrag nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) be­zahlt wird;

e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Ferienfahrt we­sentlicher persönlicher Umstände des/der Teilnehmenden nach Abschluss des Reisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Ferienfahrt für den/die Teil­nehmende oder die anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.

f) bis zu 28 Tage vor Reisebeginn, wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmer­zahl für die betreffende Ferienfreizeit nicht erreicht wird. Der/Die Anmeldende ist dann berech­tigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. In allen anderen Fällen wird der etwa schon geleistete Teilnahmebeitrag in voller Höhe zurück­erstattet, weitere Ansprüche des Anmeldenden sind ausgeschlossen.

8. Kündigung des Veranstalters

Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter/in­nen können den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmen­de die Durchführung der Ferienfreizeit ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Ferienfreizeit oder die weitere schadensfreie Durchführung der Ferienfreizeit nicht mehr ge­währleisten kann oder wenn sich der/die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Frei­zeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Reise­vertrages gerechtfertigt ist.

Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem Anmeldenden bzw. den Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendun­gen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

9. Kündigung wegen höherer Gewalt

Wird die Durchführung der Ferienfreizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Umstände höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen etc.) wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Seiten zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter für die be­reits erbrachten oder zur Beendigung der Ferienfreizeit noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Ver­trags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den/die Teilnehmende zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und der Anmeldende je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem/der Anmeldenden zur Last.

10. Versicherungen

Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden während der Dauer der Ferienfreizeit eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegen­über Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen und gilt nur subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aller Art. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Reise­gepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Ferienfreizeit verbundenen Risiken zu mindern.

11. Pass- und Visavorschriften

Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staa­tes, in dem die Ferienfreizeit angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visa­vorschriften zu informieren. Für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrück­lich übernommen hat, der/die Anmeldende selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.

12. Haftung des Veranstalters

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Kör­perschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein sol­cher Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veran­stalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwort­lich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmen­den gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des/der Teilnehmers/in verursacht werden. Der Veranstalter haftet fer­ner nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

13. Obliegenheiten der/des Anmeldenden und der/des Teilnehmenden

Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten. Er/sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der Leitung der Ferien­freizeit oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Ferienfreizeit oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Kommt ein/eine Teilnehmende/r dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm/ihr oder dem/der Anmeldenden Ansprüche inso­weit nicht zu.

Die Leitung der Ferienfreizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche nach den § 651 c bis f des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der/die Anmeldende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der/die Anmeldende die Frist ohne eigenes Ver­schulden nicht einhalten konnte. Die vertraglichen Ansprüche des/der Teilnehmenden und des/der Anmeldenden verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit.

14. Datenschutz

Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der/des Anmeldenden und der/des Teilnehmenden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Ferienfreizeit erforderlich sind. Er erteilt dem/der Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung des/der Anmeldenden ist ausgeschlos­sen, außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Ferienfreizeit beauftragt sind.

15. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags oder dieser Teilnahmebedingun­gen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Die Rechtsbeziehungen zwi­schen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand des Veranstalters ist Hildesheim.

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